Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2019 - 3 StR 86/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15250
BGH, 03.05.2019 - 3 StR 86/19 (https://dejure.org/2019,15250)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2019 - 3 StR 86/19 (https://dejure.org/2019,15250)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - 3 StR 86/19 (https://dejure.org/2019,15250)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 52 StGB, § 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB, § 2 Abs. 2 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 184b Abs. 3 Alternative 2, § 184c Abs. 3 Alternative 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Idealkonkurrierende Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

  • Wolters Kluwer

    Idealkonkurrierende Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

  • rewis.io

    Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Tateinheitliche Verwirklichung beider Tatvarianten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Idealkonkurrierende Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Konkurrenzen bei Verbreitung und Besitz kinderpornographischer Schriften

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 210
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 180/18

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Einwirken durch Vorzeigen pornographischer

    Auszug aus BGH, 03.05.2019 - 3 StR 86/19
    Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 14. Juni 2018 (3 StR 180/18) - unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften verurteilt worden war (Fälle II. 3. und II. 4. der Gründe des Ersturteils), sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Infolgedessen verdrängt die Verbreitung hier den Besitz nicht, weil dieser das öffentliche Zugänglichmachen überdauerte; vielmehr verwirklichte der Angeklagte die beiden Tathandlungsvarianten tateinheitlich (s. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, juris Rn. 13, 15).

    Hätte sich die Jugendkammer hiervon überzeugt, läge insoweit ein weiterer in Tateinheit begangener Gesetzesverstoß (§ 184b Abs. 3 Alternative 2, § 184c Abs. 3 Alternative 2 StGB nF) vor (s. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, juris Rn. 13, 16).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 594/98

    Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

    Auszug aus BGH, 03.05.2019 - 3 StR 86/19
    Denn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit dieser Strafe und eine damit einhergehende Zäsurwirkung der Vorverurteilung kommen schon deswegen nicht in Betracht, weil die materielle Beendigung der gegenständlichen Tat - wie dargelegt - auf den 28. September 2015 fiel und damit erst nach der Vorverurteilung eintrat (s. BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, NJW 1999, 1344, 1346; vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03, NJW 2004, 865, 867; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2019 - 3 StR 86/19
    Denn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit dieser Strafe und eine damit einhergehende Zäsurwirkung der Vorverurteilung kommen schon deswegen nicht in Betracht, weil die materielle Beendigung der gegenständlichen Tat - wie dargelegt - auf den 28. September 2015 fiel und damit erst nach der Vorverurteilung eintrat (s. BGH, Urteile vom 11. Februar 1999 - 4 StR 594/98, NJW 1999, 1344, 1346; vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03, NJW 2004, 865, 867; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 224/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewaffnung eines Teilnehmers

    Auszug aus BGH, 03.05.2019 - 3 StR 86/19
    Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Schuldspruchverschärfung nicht (s. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Schuldspruchänderung auf die Revisionen der Angeklagten und zu deren Nachteil nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, juris Rn. 28; vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Der Besitz tritt nicht hinter der Drittbesitzverschaffung zurück, da der Angeklagte die Videodateien, die den Gegenstand der Verurteilung in den Fällen 168 und 169 bilden, zeitlich über die Besitzverschaffung an den Zeugen I5 hinaus in seinem Datenbestand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2019 - 3 StR 86/19 - NStZ-RR 2019, 210; BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 2 StR 321/19 - NStZ-RR 2020, 212 (dort jeweils zum Verhältnis von Besitz und Verbreitung)).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19

    Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig

    Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum der Zugänglichmachung, nicht jedoch die Zeit danach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, juris Rn. 15, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210), und nur die zugänglich gemachten Dateien.
  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 123/23

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht;

    Deshalb scheidet hinsichtlich dieser Dateien auch eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB aus, obgleich eine solche Strafbarkeit grundsätzlich auch hinsichtlich desselben Inhaltes tateinheitlich neben derjenigen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gegeben sein kann, sofern der Zeitraum des Besitzes über denjenigen der Drittbesitzverschaffung hinausreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 5 StR 294/22, NStZ 2023, 97 Rn. 4; vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6; vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210; vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 2 Rn. 15).

    Denn zum einen wirkt sich diese teilweise - ohne dass das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dem entgegenstünde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18) - zum Nachteil des Angeklagten aus, indem von der Strafkammer unberücksichtigt gebliebene, indes tateinheitlich erfüllte weitere Straftatbestände in den Schuldspruch aufgenommen werden.

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2020 - Vollz (Ws) 11/20

    Keine eigenen Gefängnisse oder JVA-Bereiche für "diverse" Menschen

    Dort verbüßt sie - nach bis zum 14.06.2017 erfolgter Vollstreckung einer wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - zum einen eine gegen sie mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 06.12.2017 (Az.: 20 KLs 4/16) i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 01.11.2018 (Az.: 31 KLs 4/18) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2019 (Az.: 3 StR 86/19) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, Betruges in acht Fällen sowie Urkundenfälschung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und zum anderen eine mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28.10.2013 (Az.: 1 Ds 116 Js 14809/10) wegen Betruges in vier Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - 1 Ws 131/20, 1 Ws 132/20 -).
  • BGH, 17.10.2019 - AK 55/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei

    Da er die Videos bis zu seiner Festnahme auf seinem Smartphone gespeichert hatte, um es - jedenfalls im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bei sich bietender Gelegenheit erneut zu verbreiten, hat er aufgrund des den Gebrauch in Fall 5 überdauernden Vorrätighaltens tateinheitlich auch § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt (zum Konkurrenzverhältnis bei § 184b StGB vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 StR 86/19, NStZ-RR 2019, 210).
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2020 - Vollz (Ws) 10/20

    Ist im Geburtenregister als Geschlecht einer strafgefangenen Person "divers"

    Dort verbüßt sie - nach bis zum 14.06.2017 erfolgter Vollstreckung einer wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - zum einen eine gegen sie mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 06.12.2017 (Az.: 20 KLs 4/16) i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 01.11.2018 (Az.: 31 KLs 4/18) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2019 (Az.: 3 StR 86/19) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, Betruges in acht Fällen sowie Urkundenfälschung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und zum anderen eine mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28.10.2013 (Az.: 1 Ds 116 Js 14809/10) wegen Betruges in vier Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - 1 Ws 131/20, 1 Ws 132/20 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht